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   BVerwG, 09.11.1998 - 1 D 80.97   

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https://dejure.org/1998,15033
BVerwG, 09.11.1998 - 1 D 80.97 (https://dejure.org/1998,15033)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1998 - 1 D 80.97 (https://dejure.org/1998,15033)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1998 - 1 D 80.97 (https://dejure.org/1998,15033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht - Verspäteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtabholung einer im Wege der Niederlegung und Benachrichtigung zugestellten Postsendung mit dem disziplinargerichtlichen Urteil - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 10.09.1996 - 3 Ws 735/96
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1998 - 1 D 80.97
    Dies folgt aus der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde vom 5. Juni 1997 als öffentlicher Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nach der Postreform, OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 10. September 1996, NJW 1996, 3159).
  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1998 - 1 D 80.97
    Der erforderliche Gegenbeweis (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1991, NJW 1992, 224 f.; BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1986, NJW 1986, 2127) ist jedoch nicht erbracht.
  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 210/97

    Errichtung einer Zustellungsurkunde durch Bedienstete der Deutschen Post AG

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1998 - 1 D 80.97
    Demzufolge begann hier die Antragsfrist mit der ordnungsgemäß ausgeführten Ersatzzustellung des disziplinargerichtlichen Urteils gemäß § 78 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO, § 182 ZPO (vgl. zur Zulässigkeit der Ersatzzustellung durch die Post nach der Postreform, BGH, Beschluß vom 19. März 1998, NJW 1998, 1716) am 5. Juni 1997 zu laufen und endete am Donnerstag, den 19. Juni 1997.
  • BVerwG, 11.03.1994 - 1 DB 32.93
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1998 - 1 D 80.97
    Hat eine Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht ohne den beschuldigten Beamten stattgefunden, kann er gemäß § 25 BDO i.V.m. § 235 Satz 1 1. Halbsatz StPO gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen (vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - BVerwG 1 DB 32.93 - ; Claussen/Janzen, BDO, 8. Auflage, § 72 Rn. 6; Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 72 Rn. 9; Behnke, BDO, 2. Auflage, § 72 Rn. 8).
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